1. Vorweg sind die von den Rekurrenten formellem Rügen und Beanstandungen zu prüfen. a) Die Rekurrenten rügen vorweg, dass keine beschlussfassende Versammlung gemäss Art. 18 VVMelG einberufen worden sei. Aus diesem Einwand können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 14 MelG kann der Gemeindevorstand das Verfahren zur Vorbereitung einer Gesamtmelioration von sich aus oder auf Antrag interessierter Grundeigentümer, landwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen kantonalen Amtsstellen einleiten. Nur in diesen Fällen kommt Art. 18 VVMelG überhaupt zum Tragen.