Für die Entfernung von Trockenmauern sei Ersatz zu leisten, was gemäss Auskunft des ALSV den Einsprechern bereits mündlich versprochen worden sei. Auch aus Sicht des Gewässerschutzes bestünden keine Ausschlussgründe, sofern die massgeblichen Bestimmungen des GSchG eingehalten würden (Bachführung im Strassenbereich). Dies könne nur anhand von Detailplänen beurteilt werden. In der Projektgenehmigung sei eine ökologische Baubegleitung verbindlich vorzusehen. 7. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu den Darlegungen des ANU auch noch schriftlich zu äussern.