6. In der Folge forderte der Instruktionsrichter noch das ANU zu einer Stellungnahme zur Änderung des Auflageprojektes, insbesondere zur geplanten Erstellung des Weges Nr. 20, auf. Dieses führte im Wesentlichen aus, die Parzelle der Rekurrenten einschliesslich Trockenmauer befinde sich in der Bauzone und sei daher jederzeit überbaubar. Aus landschaftlicher Sicht stehe dem Strassenbau nichts entgegen. Aus naturkundlicher Sicht sei der Verlust der schönen Trockenmauern zwar zu bedauern, doch sei der Abbruch solcher Mauern im Rahmen einer Interessenabwägung durchaus möglich.