b) Auch das DIV führte aus, zwar sei im Sinne einer Verfahrenskoordination mit optimaler Ressourcennutzung die Verfolgung von Zielen der Raumplanung (Überarbeitung der Nutzungsordnung mit z.B. kombinierten Erschliessungsfunktionen einzelner Anlagen) erwünscht; letztlich ziele auch Art. 13 Meliorationsgesetz (MelG) in diese Richtung. Doch könne im konkreten Fall nicht von einer Vorwegnahme der Nutzungsplanung gesprochen werden.