4. In ihrer Replik vom 7. Juni 2004 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest und beantragten zusätzlich die Einholung von Stellungnahmen der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie der Eidgenössischen Denkmalpflege sowie eventuell Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung machten sie geltend, dass das Ortsbild von … im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt sei, was zur Folge habe, dass von den Behörden bei baulichen Veränderung grosse Zurückhaltung bei Eingriffen ins Ortsbild geübt werden müsse.