b) Die Meliorationskommission beantragte ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Der Durchführungsbeschluss, die Festlegung des Beizugsgebietes und die Auflage 2002 seien rechtskräftig erledigt worden. Formelle Mängel seien bei der Auflage keine gemacht worden, insbesondere seien die Grundeigentümer vorschriftsgemäss informiert worden. Zum Zeitpunkt des Auflageprojektes werde prinzipiell nur die Linienführung festgelegt. Die Ausarbeitung der Detailprojekte erfolge später.