Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen dar, dass ihnen von Seiten der Gemeinde nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien. Auch habe es keine Einberufung zu einer beschlussfassenden Versammlung nach Art. 18 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz (VVMelG) gegeben. Die vom DIV auferlegten Verfahrenskosten seien widerrechtlich. Zu rügen sei, dass das ANU von der Projektänderung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Auch sei keine neue UVP erarbeitet worden und der vorgelegte Nachtrag sei insgesamt betrachtet gesetzeswidrig. Durch das Projekt werde eine rare Bionische zerstört.