{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:05:47", "Checksum": "d472d33a97b7e43e2e89150acb1c6d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26\nRegeste:\nGesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) | Landwirtschaft\n\ne) Im Bereich der rekurrentischen Parzelle Nr. 94 müssen im Zusammenhang\nmit dem Strassenbau kleinere Trockenmauern, welche die Parzelle gegen\nNorden hin begrenzen, entfernt werden. Dadurch kann ein kleineres, in\nwenigen Meter Distanz gelegenes Gebäude (Nr. 54) erhalten werden. Die\nRekurrenten sehen in der Entfernung der Trockenmauern einen Verstoss\ngegen das NHG bzw. einen unzulässigen Eingriff in die Natur. Ihnen kann\nnicht gefolgt werden. Sie scheinen zu verkennen, dass die Trockenmauer,\nweil sich die Parzelle in einer rechtskräftigen Bauzone befindet und daher\njederzeit überbaut werden kann, bereits heute keine grosse Schutzwürdigkeit\naufweist. Hinzu kommt, dass durch das Bauvorhaben im allgemeinen und auf\nder rekurrentischen Parzelle im speziellen keine anderen besonderen\nLebensräume von regionaler oder nationaler Bedeutung (Moore,\nTrockenwiesen und -weiden), welche gestützt auf Art. 18 ff. NHG als\nschutzwürdig zu erachten wären, tangiert werden. Überdies ist aufgrund der\nübergeordneten Gesetzgebung der Abbruch von Trockenmauern im Rahmen\neiner Interessenabwägung grundsätzlich möglich, sofern Ersatz geleistet wird\n(vgl. z.B. Art. 14 Abs. 7 Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz\n[NHV]). In diesem Lichte betrachtet lässt es sich nicht beanstanden, wenn die\nGemeinde im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse am Erhalt\ndes oberhalb der geplanten Strasse gelegenen Gebäudes Nr. 54\ninsbesondere aus finanziellen Überlegungen als höher erachtet hat als\ndasjenige am Erhalt der kleinen Trockenmauern am bisherigen Standort.\nEntsprechend der Situierung des Gebäudes war damit der bergseitige\nStrassenrand gegeben und zur Sicherstellung der erforderlichen\nStrassenbreite talseits musste daher ist im Auflageprojekt im nördlichen\nBereich geringfügig auf die rekurrentische Parzelle ausgewichen werden,\nzulasten der in der Bauzone gelegenen Trockenmauer, welche abgebrochen\nund leicht versetzt wieder aufgebaut werden soll. Das fachkundige Amt hat\nnachvollziehbar dargelegt, dass der Ersatz resp. das Versetzen der\nTrockenmauer, welche wiederum mehrheitlich mit den vorhandenen Steinen\nerstellt wird, problemlos möglich und aus naturkundlicher Sicht unbedenklich\nist. Das Gericht kann sich dieser Einschätzung aufgrund der am Augenschein\ngewonnenen Erkenntnisse ohne Vorbehalt anschliessen. Das private\nInteresse der Rekurrenten am Erhalt der Mauern am bisherigen Standort und\nan einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Parzelle vermag dagegen nicht\nanzukommen, zumal allfälligen finanziellen Nachteilen im nachfolgenden\nBewertungsverfahren (Art. 23 ff. MelG) angemessen Rechnung getragen\nwerden kann. Besteht aber am Erhalt der Trockenmauern am bisherigen\nStandort kein überwiegendes öffentliches Interesse und lassen sich diese\nzudem anstelle von Böschungen auf der Talseite der neuen Strasse auf der\nParzelle Nr. 94 auch aus naturkundlicher Sicht ohne weiteres neu erstellen,\nerweist sich die entsprechenden Einwände als haltlos.\n\nf) Soweit die Rekurrenten zur Stützung ihrer Rekursbegehren noch einwenden,\ndass das Land, welches ihnen weggenommen werde, real gar nicht ersetzbar\nsei, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Dieser Einwand gehört – wie\neben erwähnt – ins nachfolgende Bonitierungs- und Neuzuteilungsverfahren\n(Art. 23 ff. MelG), in welchem den Rekurrenten wiederum alle\nRechtsmittelmöglichkeiten (37 ff. MelG) offen stehen. Von weiteren\nAusführungen hierzu kann daher abgesehen werden. – Der Rekurs erweist\nsich daher als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung\nzulasten der Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Rekursgegner kann praxisgemäss abgesehen werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 361.--\n\nzusammen Fr. 3'361.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}