{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:05:47", "Checksum": "d472d33a97b7e43e2e89150acb1c6d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26\nRegeste:\nGesamtmelioration (landwirtschaftlicher Güterweg) | Landwirtschaft\n\nc) Die rekurrentischen Überlegungen, wonach mit der neuen Linienführung in\nunzulässiger Art und Weise vorab raumplanerische Ziele verfolgt würden, weil\nsie auf die Erschliessung von Baugebiet hinziele, sind unzutreffend.\nAbgesehen davon, dass die am Ende der neuen Strasse gelegene\nLiegenschaft … mit vertretbarem Aufwand gar nicht mehr von Westen her\nerschlossen werden kann, steht der neuen Linienführung der Umstand, dass\nMeliorationsprojekte und Raumplanung aufeinander gestimmt werden, nicht\nentgegen. Vielmehr erweist sich die Verfolgung von Zielen der Raumplanung\nund das Vorsehen von kombinierten Erschliessungsanlagen im Rahmen einer\nGesamtmelioration im Sinne einer optimierten Ressourcennutzung (u.a.\nhaushälterischer Umgang mit dem Gut Boden, der Planungsmittel, etc.) als\ndurchaus zweckmässig und geboten. Vorliegend lässt sich dieses Vorgehen\numso weniger beanstanden, als die geplante Erschliessungsstrasse, welche\nmehrheitlich landwirtschaftlichen Bedürfnissen dient, in der ländlich geprägten\nund von Entvölkerung bedrohten Berggemeinde gerade auch noch der\nErschliessung von einigen wenigen Bauparzellen dient.\n\nd) Die Rekurrenten wehren sich gegen die Linienführung der Strasse Nr. 20 noch\nmit dem Argument, sie ordne sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein.\nDiese Einschätzung trifft nicht zu. Die neue (ca. 380 m lange) Strasse\ndurchquert von Osten herkommend eine Fettwiese. Anschliessend führt sie\nentlang dem nördlichen Bauzonenrand oberhalb des Siedlungsgebietes\ngegen Westen hin ins Gebiet …. Wie sich den Auflageakten ohne weiteres\nentnehmen lässt, kommt sie dabei zu einem grossen Teil ohne Kunstbauten\n(Mauern) aus; lediglich an ihrem westlichen Ende muss aufgrund der Steilheit\ndes Geländes eine ca. 40 m lange Blocksteinmauer erstellt werden. Der\nAugenschein hat gezeigt, dass sich die Strasse im offenen Bereich östlich des\nDorfes (sanft abfallendes, bewirtschaftetes Wiesland) mit den Böschungen\ngut in die Kulturlandschaft einfügen wird. Auch im westlichen, stark\nabschüssigen Bereich hinter dem Dorf nahe der Bauzone wird die Strasse das\nOrts- und Landschaftsbild grossräumig keinesfalls stören, zumal die\nBlocksteinmauer direkt hinter Gebäuden zu liegen kommen wird; kleinräumig\nkönnen die Eingriffe durch eine optimale Einpassung der Böschungen,\nBlocksteinmauer in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Auch seitens der\nins Verfahren einbezogenen fachkundigen kantonalen Ämter (Denkmalpflege,\nANU) wurde bestätigt, dass mit einer möglichst guten Gestaltung, aber auch\nmit der vorgesehenen Begleitung durch einen Fachmann gegen das Projekt\naus landschafts- und ortsbildschützerischer Sicht nichts einzuwenden sei.\nWas die Rekurrenten in diesem Zusammenhang dagegen noch vorbringen,\nvermag nicht zu überzeugen.\n\n"}