{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dies deshalb, weil für\nMeliorationen wie der vorliegenden (mit ca. 250 ha Beizugsgebiet) gar keine\nUVP-Pflicht besteht (gemäss Ziff. 80.1 des Anhanges zur Verordnung zur\nUmweltverträglichkeitsprüfung [UVPV] besteht die UVP-Pflicht erst bei einer\nMindestfläche von 400 ha Beizugsgebiet).\n\ng) Von der von den Rekurrenten zudem noch beantragten Einholung einer\nExpertise kann angesichts der Aktenlage und der Vorbringen der Parteien und\nBeigeladenen abgesehen werden, zumal daraus auch keine rechtlich\nrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.\n\n2. a) Ausgangspunkt ist das nach den schweren Unwetterschäden vom 16.\nNovember 2002 der neuen Situation angepasste Auflageprojekt, welches im\nZeitraum vom 25. Juli – 13. August 2003 öffentlich aufgelegt worden war.\nDieses sieht für das Gebiet … als Ersatz der Güterwege Nr. 5 und 6 eine neue\nErschliessungsstrasse Nr. 20 (… – …) mit einer Gesamtlänge von insgesamt\nrund 380 m vor. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des DIV vom\n4. März 2004, mit welchem die von den Rekurrenten dagegen eingereichte\nEinsprache abgewiesen worden ist.\n\nb) Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die neue\nErschliessungsstrasse gar nicht notwendig sei. Mit den beiden im ersten\nAuflageprojekt enthaltenen Wegen Nr. 5 und 6 könnte ihres Erachtens mit\ngeringem finanziellem und baulichem Aufwand eine gute Erschliessung für\ndas rund 1 ha grosse Gebiet … gewährleistet werden. Ihnen kann aus\nverschiedenen Überlegungen nicht gefolgt werden. Wie sich bereits den\nAuflageakten entnehmen lässt und am Augenschein eindrücklich aufgezeigt\nwerden konnte, hat sich aufgrund der äusserst gravierenden\nUnwetterereignisse (meterhohe Schuttberge, welche im und um das Dorf\nabgetragen werden mussten; diverse zerstörte Bauten im Dorfgebiet; massive\nVerwüstungen oberhalb des Dorfes, wo ein Reservoir und eine Schreinerei\nvöllig zerstört wurden; gravierende Veränderungen im Gelände: so grub sich\nder Bach oberhalb des Dorfes bis 5 m ins Erdreich hinein) gezeigt, dass die\nErschliessungssituation im fraglichen Bereich völlig neu überprüft werden\nmusste. Angesichts der schweren Unwetterschäden vom November 2002\ngelangten die zuständigen Instanzen zum Schluss, dass\nBachquerungen/Brücken für das Dorf generell äusserst problematisch sind.\nUm weitere Schäden im Nachgang eines künftigen Unwetters zu vermeiden,\nmusste daher für das Gebiet …, das bis anhin über die Wege Nr. 5 und 6 von\nWesten her mittels je einer Brücke hätte erschlossen werden sollen, neue\nErschliessungsvarianten, ohne Bachquerungen, gesucht werden. Dabei\ndrängte sich nach Abklärung weiterer Varianten die im Plan aufgenommene\nLinienführung einer Erschliessung von Osten her (Weg Nr. 20) geradezu auf.\nEntgegen der von den Rekurrenten vertretenen Meinung kann das Gebiet\nangesichts der Erfahrungen aufgrund der Unwetterschäden von Westen her\nnicht mehr mit vertretbarem Aufwand erschlossen werden. Mit Blick auf Weg\nNr. 6 drängte sich ein Verzicht auf denselben auch auf, weil ansonsten zwei\nBrücken innert weniger Meter inmitten des Dorfgebietes hätten erstellt werden\nmüssen, und zumindest für die Brücke bei Weg 6 aufgrund der topografischen\nVerhältnisse mit vertretbarem Aufwand gar kein ausreichender\nBrückenquerschnitt für Geröll, Geschiebe mehr geschaffen werden könnte.\nAuch der Verzicht auf den oberhalb des Dorfes geplanten und nur über den\nAlpweg erreichbaren Weg Nr. 5 erweist sich ohne weiteres als richtig.\nAbgesehen davon, dass die ehemals geplante Erschliessung im steil\nabfallenden Gelände von oben herab mit unverhältnismässig grossen\nbaulichen Eingriffen verbunden gewesen wäre, wäre diese Wegführung wohl\nauch landwirtschaftlich von äusserst geringem Nutzen gewesen. Aufgrund der\ngeänderten Beurteilung der Gefahrenlage macht sie auch keinen Sinn mehr,\nzumal mit einer Erschliessung von unten her auch das Wegführen von Heu\nu.ä. erleichtert wird. Von einer Erschliessung des Gebiets durch den Ausbau\nbestehender Quartierstrassen im Dorfgebiet musste aufgrund der extrem\nengen und steilen Strassenverhältnisse und des Überbauungsstandes im\nDorfgebiet, aber auch wegen der weit höheren Sanierungskosten als bei einer\nNeuanlage ab der Alpstrasse abgesehen werden. Aus dem Umstand, dass\nzur Erschliessung der Liegenschaft … ein den Bach querenden Holzsteg\nerstellt worden ist, kann ebenfalls nichts zu Gunsten der rekurrentischen\nAnliegen abgeleitet werden. Bei diesem Steg handelt es sich um ein\nProvisorium, das aufgrund der bereits oben erwähnten Gefahrenlage nach\nErstellung der neuen Strasse abgebrochen werden wird. Der Ersatz der\nehemals vorgesehenen Güterwege Nr. 5 und 6 durch die neue\nErschliessungsstrasse Nr. 20 erweist sich offensichtlich als notwendig und\ngeboten.\n\n"}