{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Oktober bis\n16. November 2001 das Beizugsgebiet öffentlich aufgelegt worden, ohne dass\ndagegen Einsprache erhoben worden wäre. Das in der Folge erarbeitete\nAuflageprojekt wurde im Kantonsamtsblatt vom 17. Oktober 2002 ordentlich\npubliziert und die sehr detaillierten und umfangreichen Unterlagen (so u.a. der\numfangreiche technische Bericht des Ingenieurbüros; das regionale\nVernetzungskonzept … eines Umweltberatungsbüros) sind in der Zeit vom\n21. Oktober bis zum 11. November 2002 öffentlich aufgelegt worden. Im\nNachgang an die schweren Unwetterschäden vom 16. November 2002\nmusste das Erschliessungskonzept überarbeitet werden. Das geänderte\nAuflageprojekt (enthaltend u.a. den Verzicht auf die bisherigen Wege Nr. 5\nund 6, Neuaufnahme des Weges Nr. 20) wurde wiederum im\nKantonsamtsblatt publiziert und in der Zeit vom 25. Juli bis 13. August 2003\nmit den entsprechend überarbeiten Unterlagen erneut öffentlich aufgelegt.\nAus den aufgelegten Akten war ohne weiteres ersichtlich, dass die\nrekurrentische Parzelle durch die Linienführung des neuen Weges Nr. 20 in\nihrer nordöstlichen Ecke geringfügig tangiert wird. Mit dem gewählten\nVorgehen sind die Betroffenen rechtsgenüglich über die Ziele und\nAuswirkungen des geänderten Projektes orientiert worden. Eine\nweitergehende Verpflichtung, sie vorgängig der öffentlichen Auflage auch\nnoch persönlich zu orientieren oder kontaktieren, bestand jedenfalls nicht.\nFest steht sodann, dass die heutigen Rekurrenten die Möglichkeit hatten, in\nalle Auflageakten Einsicht zu nehmen und in Kenntnis derselben dagegen\ngestützt auf Art. 44bis MelG sowie Art. 44ter lit. a MelG Einsprache beim DIV\nzu erheben. Sowohl im Einspracheverfahren nach Art. 44bis MelG als auch im\nnachfolgenden Rekursverfahren nach Art. 44ter Abs. 3 MelG hatten die\nheutigen Rekurrenten sodann umfassend Gelegenheit, sich zu allen sich\nstellenden Fragen ausführlich zu äussern und mehrfach dazu Stellung zu\nnehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs so oder\nanders keine Rede sein kann.\n\nc) Soweit die Rekurrenten die Kostenauferlegung im angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 4. März 2004 rügen, kann von weiteren\nAusführungen hierzu abgesehen werden, nachdem das beklagte\nDepartement mit Schreiben vom 10. März 2004 ein Versehen eingestanden,\nvon einer Gebührenerhebung abgesehen und bereits bezahlte Gebühren\nzurückerstattet hat.\n\nd) Die Rekurrenten beantragen ferner, es seien diverse\nStellungnahmen/Begutachtungen von Bundesstellen (so der ENHK, der\nEidgenössischen Denkmalpflege, des BUWAL, der Stiftung für\nLandschaftsschutz) einzuholen. Zur Begründung berufen sie sich im\nWesentlichen auf den Umstand, dass das Dorf … im Inventar schützenswerter\nOrtsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt sei und dass bei Eingriffen, wie den\nmit dem geplanten Weg Nr. 20 einhergehenden, entsprechend eine\nBegutachtung erforderlich sei. Entgegen ihrer Auffassung findet sich nun\nweder in der Verordnung zum ISOS (VISOS) noch im Natur- und\nHeimatschutzgesetz (NHG) eine Vorgabe, gemäss welcher kommunale\nBauvorhaben in einem im ISOS aufgeführten Dorf zwingend eine\nBegutachtung durch die geltend gemachten Stellen erfordern würde. Eine\nentsprechende Verpflichtung lässt sich jedenfalls aus Art. 6 NHG nicht\nableiten. Mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung (z.B. ins\nISOS) wird zwar dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte\nErhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder\nangemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.\nAn diese Vorgaben haben sich auch kantonale und kommunale Behörden zu\nrichten. Die von den Rekurrenten angeführten eidgenössischen Stellen und\nKommissionen sind jedoch – soweit vorliegend von Interesse - lediglich im\nZusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben für Begutachtungen\nzuständig (vgl. Art. 7 ff. NHG). Nachdem eine solche vorliegend nicht zur\nDiskussion steht, besteht auch kein Anlass für die beantragten\nBegutachtungen.\n\ne) Soweit die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren den Beizug kantonaler\nAmtsstellen verlangten, ist ihrem Begehren durch den Instruktionsrichter,\nwelcher sowohl die kantonale Denkmalpflege als auch das kantonale Amt für\nUmwelt und Natur (ANU) sowie aufgrund der schweren Unwetterschäden vom\nNovember 2002 das kantonale Amt für Wald beigeladen hat, bereits\nstattgegeben worden und sie haben Gelegenheit erhalten, sich zu deren\nStellungnahmen im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels sowie am\nAugenschein zu äussern. Von weiteren Ausführungen hierzu kann daher\nunter diesem Titel abgesehen werden.\n\n"}