{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Doch könne im\nkonkreten Fall nicht von einer Vorwegnahme der Nutzungsplanung\ngesprochen werden.\n\n6. In der Folge forderte der Instruktionsrichter noch das ANU zu einer\nStellungnahme zur Änderung des Auflageprojektes, insbesondere zur\ngeplanten Erstellung des Weges Nr. 20, auf. Dieses führte im Wesentlichen\naus, die Parzelle der Rekurrenten einschliesslich Trockenmauer befinde sich\nin der Bauzone und sei daher jederzeit überbaubar. Aus landschaftlicher Sicht\nstehe dem Strassenbau nichts entgegen. Aus naturkundlicher Sicht sei der\nVerlust der schönen Trockenmauern zwar zu bedauern, doch sei der Abbruch\nsolcher Mauern im Rahmen einer Interessenabwägung durchaus möglich. Im\nkonkreten Fall sei es problemlos möglich, gleichwertigen Ersatz zu leisten,\nz.B. in Form einer neuen Trockenmauer auf der Talseite der Strasse im\nBereich von Parzelle 94. Aus der Sicht von Natur- und Heimatschutz\nbestünden keine Gründe, welche den Bau der Strasse verunmöglichten. Für\ndie Entfernung von Trockenmauern sei Ersatz zu leisten, was gemäss\nAuskunft des ALSV den Einsprechern bereits mündlich versprochen worden\nsei. Auch aus Sicht des Gewässerschutzes bestünden keine\nAusschlussgründe, sofern die massgeblichen Bestimmungen des GSchG\neingehalten würden (Bachführung im Strassenbereich). Dies könne nur\nanhand von Detailplänen beurteilt werden. In der Projektgenehmigung sei\neine ökologische Baubegleitung verbindlich vorzusehen.\n\n7. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erhielten die Parteien\nGelegenheit, sich zu den Darlegungen des ANU auch noch schriftlich zu\näussern.\n\n8. Am 9. November 2004 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten und von\nSeiten der Rekursgegnerin der Leiter Rechtsdienst des DIV sowie der\nPräsident der Meliorationskommission und ein Mitarbeiter des betrauten\nIngenieurbüros teilnahmen. Als Beigeladene erschienen der\nGemeindepräsident von …, je ein Vertreter der kantonalen Denkmalpflege\nund des ANU sowie der Regionalleiter Amt für Wald ... Allen Anwesenden\nwurde dabei die Gelegenheit gegeben, sich anhand der Örtlichkeiten und an\nverschiedenen Standorten auch noch mündlich ausführlich zu den\naufgeworfenen Fragen und Problemen zu äussern.\n\nAuf das Ergebnis des Augenscheines wie auch auf die weiteren Vorbringen\nder Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorweg sind die von den Rekurrenten formellem Rügen und Beanstandungen\nzu prüfen.\na) Die Rekurrenten rügen vorweg, dass keine beschlussfassende Versammlung\ngemäss Art. 18 VVMelG einberufen worden sei. Aus diesem Einwand können\nsie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 14 MelG kann der\nGemeindevorstand das Verfahren zur Vorbereitung einer Gesamtmelioration\nvon sich aus oder auf Antrag interessierter Grundeigentümer,\nlandwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen kantonalen\nAmtsstellen einleiten. Nur in diesen Fällen kommt Art. 18 VVMelG überhaupt\nzum Tragen. Besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der\nGüterzusammenlegung kann diese auch durch die Gemeindeversammlung\nangeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 MelG). In der Gemeinde … war die\nDurchführung einer Gesamtmelioration bereits anfangs der 80er Jahre des\nletzten Jahrhunderts diskutiert und eine Vorstudie erarbeitet worden; diese\nwurde im Jahre 1992 aktualisiert. Aufgrund der bis ins Jahr 2000 verlangten\nArbeiten für die amtliche Vermessung und der damit einhergehenden\nAnlegung des eidgenössischen Grundbuches zeigte es sich, dass die beiden\nProjekte im Rahmen einer Gesamtmelioration koordiniert werden konnten.\nAngesichts der umschriebenen erheblichen öffentlichen Interessenlage wurde\ndenn auch die Gesamtmelioration am 13. August 1999 von der\nGemeindeversammlung beschlossen. In den Fällen amtlicher Anordnung\nkann die Durchführung der Güterzusammenlegung einer Genossenschaft der\nGrundeigentümer oder der Gemeinde übertragen werden (Art. 17 Abs. 2\nMelG). Vorliegend hat die Gemeinde eine Meliorationskommission eingesetzt.\nFür eine (zusätzliche) Einberufung einer beschlussfassenden Versammlung\nim Sinne des von den Rekurrenten angerufenen Art. 18 VVMelG bestand\ndaher weder Raum noch Anlass.\n\n"}