{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Veränderungen seien aus Sicht des Landschafts- und\nNaturschutzes als nicht relevant angesehen worden. Auch die kantonale\nDenkmalpflege habe gegen den neuen Weg nichts einzuwenden gehabt. Bei\nder Parzelle … handle es sich um eine Baulandparzelle. Aspekte betreffend\nNatur- und Landschaftsschutz seien bereits im Ortsplanungsverfahren\nabgeklärt worden. Mit der Melioration müssten folglich diesbezüglich keine\nweiteren Abklärungen getroffen werden. Auch die weiteren formellen Rügen\nseien ungerechtfertigt, so gebe es keinen Anspruch der direkt Betroffenen auf\nKonsultation vor der öffentlichen Auflage. Die Auflagedokumente seien\nbezüglich des Umfanges des geplanten Eingriffs im Bereich der\nrekurrentischen Parzelle klar. Die Strasse Nr. 20 sei notwendig, weil sie die\neinzig noch realisierbare Erschliessungsmöglichkeit für das Gebiet darstelle.\nDie Linienführung der neuen Strasse richte sich im Bereich der\nrekurrentischen Parzelle nach den topografischen Gegebenheiten. Bei der\noffenbar bewohnbaren Hütte im Bereich der nordöstlichen Ecke der Parzelle\nsei der bergseitige Strassenrand gegeben. Zur Erreichung der notwendigen\nStrassenbreite von 3 m müsse dort talseits marginal auf die rekurrentische\nParzelle ausgewichen werden. Im Gegenzug wolle die Gemeinde auf den im\nWesten angrenzend an die Parzelle vorgesehenen Durchgang verzichten und\ndiesen Landstreifen dem Rekurrenten als Realersatz zur Verfügung stellen.\nDie Einwände der Rekurrenten, dieses Land sei weniger wert, seien im\nBonitierungsverfahren von der Schätzungskommission zu beurteilen. Die\nKosten des Einspracheverfahrens seien zurückerstattet worden, weshalb der\nentsprechende Einwand auch gegenstandslos werde.\n\nb) Die Meliorationskommission beantragte ebenfalls die Abweisung des\nRekurses. Der Durchführungsbeschluss, die Festlegung des Beizugsgebietes\nund die Auflage 2002 seien rechtskräftig erledigt worden. Formelle Mängel\nseien bei der Auflage keine gemacht worden, insbesondere seien die\nGrundeigentümer vorschriftsgemäss informiert worden. Zum Zeitpunkt des\nAuflageprojektes werde prinzipiell nur die Linienführung festgelegt. Die\nAusarbeitung der Detailprojekte erfolge später. Beim neu geplanten Weg Nr.\n20 sei, gerade weil er an die Bauzone angrenze, das Detailprojekt vorgängig\nerarbeitet und ebenfalls aufgelegt worden. Daraus seien alle Details\nersichtlich. Es seien Varianten studiert und das Projekt von einem\nUmweltfachmann begleitet worden. Die Umweltbelange seien angemessen\nberücksichtigt und die Eingriffe auf ein Minimum reduziert worden. Eine\nvergleichsweise Übernahme der rekurrentischen Parzelle durch die\nGemeinde sei nicht zustande gekommen. Die Dimensionierung der\nErschliessung sei zeitgemäss. Im betroffenen Gebiet gebe es keine\nschützenswerten Inventare. Beim Bau würden sämtliche umweltrelevanten\nAspekte gebührend berücksichtigt.\n\n4. In ihrer Replik vom 7. Juni 2004 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen\nfest und beantragten zusätzlich die Einholung von Stellungnahmen der\nEidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie der\nEidgenössischen Denkmalpflege sowie eventuell Rückweisung zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung machten sie geltend, dass\ndas Ortsbild von … im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz (ISOS) aufgeführt sei, was zur Folge habe, dass von den Behörden\nbei baulichen Veränderung grosse Zurückhaltung bei Eingriffen ins Ortsbild\ngeübt werden müsse. Die neu geplante Strasse habe einen erheblichen\nEinschnitt ins geschützte Ortsbild zur Folge. Eine Auseinandersetzung mit der\nProblematik sei nicht erfolgt. Bauvorhaben in geschützten Ortschaften seien\ndurch die ENHK zwingend zu begutachten. Dies treffe auch für die Aspekte\ndes Umweltschutzes zu. Das BUWAL, die Stiftung für Landschaftsschutz und\ndas ANU hätten Stellung zu nehmen.\n\n5. a) Die Meliorationskommission führte in ihrer Duplik aus, dass zum Zeitpunkt des\nDurchführungsbeschlusses die Rekurrenten noch nicht Eigentümer von\nParzelle 94 gewesen seien, da sie diese erst am 14. September 2001\nerworben hätten. Der Einwand, dass das Ausscheiden neuer Bauzonen bei\nder Linienwahl für Weg Nr. 20 eine Rolle gespielt habe, treffe nicht zu. Ohne\ndie Unwetterereignisse wäre eine neue Linienführung gar nicht in Betracht\ngezogen worden. Es gebe keinen unverhältnismässigen Eingriff in die\nParzelle der Rekurrenten und auch nicht in die Landschaft.\nUmweltorganisationen etc. hätten anlässlich der öffentlichen Auflage keine\nEinsprache erhoben.\n\n"}