{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-26_2004-11-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1640ce3baa1253e0d9b605fe9a73bedbaff2e99b15dcd59dd07490d72e3ec02a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_26", "Checksum": "906078618c76446ef5622a8050293ba7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.11.2004 R 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 09.11.2004 R 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach den schweren Unwettern vom 16. November\n2002 musste das ursprüngliche Auflageprojekt an einigen Stellen überprüft\nund der neuen Situation angepasst werden. Als Ersatz der Güterwege Nr. 5\nund 6 wurde für das Gebiet „…“ eine neue Erschliessungsstrasse Nr. 20 (… -\n…) mit einer Gesamtlänge von ca. 380 m vorgesehen.\nDie Unterlagen über die Änderung des Auflageprojektes 2002 lagen vom 25.\nJuli bis 13. August 2003 auf. Innert Frist reichten … dagegen Einsprache ein.\nSie machten geltend, das Projekt sei unvollständig, weil am Westende in …\nein Kehrplatz fehle. Die Zufahrt bzw. ev. auch nur ein Zugang zum Haus …\nmüsse von Westen erstellt werden. Die neue Strasse bedeute sodann auch\neinen schweren Eingriff in die Natur. So müsste eine Trockenmauer entfernt\nwerden und zudem würde auch die schönste Wiese in der ganzen Gemeinde\ndurch die Strasse zerschnitten. Insgesamt werde damit das Orts- und\nLandschaftsbild gestört.\nNach Durchführung eines Schriftenwechsels und diversen ergebnislos\nverlaufenen Vergleichsverhandlungen wies das DIV die Einsprache mit\nEntscheid vom 4. März 2004 ab. Die vorgesehene Erschliessung bilde die\neinzig mögliche Variante. Der Ausbau der bestehenden Quartierstrasse\nkomme nicht in Frage und die Steilheit des Geländes lasse kaum Alternativen\nzur geplanten Wegführung zu. Das übergeordnete Meliorationsziel\n(notwendige und zweckmässige Erschliessung eines landwirtschaftlichen\nGebietes) gehe den Interessen der Einsprecher an einer auch weiterhin\nungeschmälerten und unveränderten Bewirtschaftung ihrer Parzelle vor. Der\nVerlust von Kulturland sei den Einsprechern im Rahmen der späteren\nNeuzuteilung adäquat zu kompensieren, wobei gegen die Neuzuteilung\nwiederum Rechtsmittel gegeben seien. Die im Einspracheentscheid verfügte\nKostenfolge wurde vom Departement am 10. März 2004 aufgehoben.\nIm Rahmen einer verwaltungsinternen Vernehmlassung teilte das kantonale\nAmt für Natur und Umwelt (ANU) dem Amt für Landwirtschaft,\nStrukturverbesserungen und Vermessung (ALSV) am 24. März 2004 mit, es\nhabe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Projektänderung zu äussern. Es sei\naber nicht anzunehmen, dass im fraglichen Gebiet NHG-Biotope vorkommen\nwürden, welche der neuen Wegführung grundsätzlich widersprächen.\nHingegen könnten eine Trockenmauer sowie ein kleines Feuchtgebiet\nbetroffen sein, weshalb beantragt werde, dass der Projektverfasser die neue\nLinienführung im Detailprojekt auf mögliche Konfliktpunkte prüfe. Falls sich\nsolche bestätigen würden, seien diese mit einer optimalen Gestaltung des\nDetailprojekts zu minimieren. Sodann seien geeignete Ersatz- oder\nWiederherstellungsmassnahmen zu ergreifen und eine ökologische\nBaubegleitung vorzusehen.\n\n2. Gegen die Departementsverfügung vom 4. März 2004 erhoben … und … am\n27. März 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs mit dem\nsinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei\nnach den Auflageplänen von 2002 vorzugehen. Für die Beurteilung der\ngeplanten Eingriffe in die Natur sei eine Expertise zu erstellen. In der\nlandschaftspflegerischen Begleitplanung des technischen Projektes müssten\nauch Umweltfragen behandelt werden. Zur Begründung brachten sie im\nWesentlichen dar, dass ihnen von Seiten der Gemeinde nicht die\nerforderlichen Auskünfte erteilt worden seien. Auch habe es keine\nEinberufung zu einer beschlussfassenden Versammlung nach Art. 18 der\nVollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz (VVMelG) gegeben. Die\nvom DIV auferlegten Verfahrenskosten seien widerrechtlich. Zu rügen sei,\ndass das ANU von der Projektänderung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.\nAuch sei keine neue UVP erarbeitet worden und der vorgelegte Nachtrag sei\ninsgesamt betrachtet gesetzeswidrig. Durch das Projekt werde eine rare\nBionische zerstört. Mit den beiden bisher geplanten Wegen könne mit\ngeringem finanziellem und baulichem Aufwand eine gute Erschliessung für\nein rund 1 ha grosses Gebiet gewährleistet werden. Dies sei mit dem\ngeplanten Weg Nr. 20 nicht der Fall. Durch den Eingriff würde ihre Parzelle im\nWert um mindestens 20% vermindert. Das zu erschliessende Gebiet sei nur\nca. 1 ha gross. Die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben. Sie wollten keinen\nRealersatz, sondern eine Barabfindung, die dem tatsächlichen Wert ihres\nLandes entspreche.\n\n"}