2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.-- zusammen Fr. 3'204.-- gehen zulasten der … AG in Nachlassliquidation und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 2. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.291/2005/bie).