Da durch den Teilwiderruf zudem weder Gläubiger geschädigt noch Grundrechte verletzt wurden, ist der angefochtene Beschluss Nr. 1675 der Regierung des Kantons Graubünden vom 30. November 2004 rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG, BR 370.100) zu Lasten der Rekurrentin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.