5. a) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass der Teilwiderruf des Regierungsbeschlusses vom 16. Mai 2000 gestützt auf Art. 10 VVG, welches eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, gerechtfertigt war. Die privaten Interessen der Rekurrentin überwiegen die öffentlichen Interessen nicht, weshalb der Widerruf zulässig war. Da durch den Teilwiderruf zudem weder Gläubiger geschädigt noch Grundrechte verletzt wurden, ist der angefochtene Beschluss Nr. 1675 der Regierung des Kantons Graubünden vom 30. November 2004 rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung des Rekurses führt. b)