Somit wurde weder die Eigentumsgarantie noch der ebenfalls geltend gemachte Vertrauensgrundsatz verletzt. Ferner beanstandet die Rekurrentin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie im Verfahren betreffend Subventionierung der GRKB nicht angehört wurde. Da diese Subventionierung die Rekurrentin nicht betrifft, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sein soll. Schliesslich beruft sich die Rekurrentin auch noch auf das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV. Willkür ist dann anzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich falsch ist.