c) Im Widerruf der Subventionsverfügung sieht die Rekurrentin u.a. die Eigentumsgarantie verletzt, da für einen solchen Eingriff weder eine gesetzliche Grundlage noch ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, stützt sich der Widerruf und folglich auch die Einschränkung der Eigentumsgarantie auf Art. 10 VVG. Ferner liegt, wie gezeigt, ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Somit wurde weder die Eigentumsgarantie noch der ebenfalls geltend gemachte Vertrauensgrundsatz verletzt.