b) Die Frage der Gläubigerschädigung erübrigt sich, wenn gestützt auf eine gesetzliche Grundlage der Widerruf einer Subventionsverfügung möglich und rechtens ist. Da Subventionen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugesprochen werden, rechtfertigt sich ihr Widerruf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Vorliegend hat die Rekursgegnerin zu Recht den teilweisen Widerruf der Subvention ex tunc verfügt, da nicht mehr alle Voraussetzungen für ihre Zusprechung erfüllt waren. Deshalb konnte dieser Beitrag gar nicht in die Konkursmasse fallen.