e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich aufgrund der veränderten Sachlage und überwiegen der öffentlichen Interessen rechtfertigt, den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht mehr auszuzahlen. 4. a) Im Folgenden ist noch auf den Einwand der Rekurrentin einzugehen, der Subventionswiderruf komme einer rechtswidrigen Gläubigerschädigung gleich und überdies verstosse er auch noch gegen ihre verfassungsmässigen Individualrechte.