Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders als beim Widerruf von Baubewilligungen. Dort muss das erstellte oder im Bau befindliche Gebäude bei einem allfälligen Widerruf wieder abgerissen werden, weshalb Investitionen des Bauherrn zunichte gemacht werden. Durch den Subventionswiderruf werden jedoch keine Investitionen der Rekurrentin vernichtet, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Widerruf nur unter erschwerten Bedingungen zuzulassen.