d) Auch der Einwand der Rekurrentin, die Subventionsverfügung - aufgrund deren er bereits disponiert habe - könne nur widerrufen werden, wenn ihm in Analogie zum Widerruf von Bauverfügungen sein Vertrauensschaden ersetzt werde, ist unbegründet. Zwar ist der Rekurrentin dahingehend beizupflichten, dass die Einräumung einer Befugnis, von der der Berechtigte bereits Gebrauch gemacht hat, einem Widerruf entgegenstehen kann. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders als beim Widerruf von Baubewilligungen.