Eine Auszahlung würde demzufolge nicht im öffentlichen Interesse liegen. Private Interessen der Gesellschaft in Liquidation, welche die öffentlichen Interessen am Widerruf zu überwiegen vermögen, liegen keine vor. Bezüglich der Gesellschaftsinteressen ist zu bemerken, dass die Rekurrentin an sich gar keine eigenen Interessen mehr hat, da sie sich ja in Nachlassliquidation befindet. Vielmehr nimmt sie die Interessen ihrer Gläubiger – den Schaden so klein wie möglich zu halten – wahr. Diese Interessen überwiegen aber das öffentliche Interesse an zweckgemässer Verwendung der Subventionen nicht.