c) Weiter stellt sich die Frage, ob ein öffentliches Interesse den teilweisen Widerruf rechtfertigt und keine überwiegenden privaten Interessen dagegen sprechen. Ziel der Subvention ist es, eine wirtschaftliche Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt, zu unterstützen. Da sich die Rekurrentin in Liquidation befindet, ist klar, dass der noch ausstehende Beitrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- einzig dazu verwendet werden würde, den Schaden der Gläubiger zu mindern. Folglich würde genannter Betrag nicht mehr seinem Zweck entsprechend eingesetzt. Eine Auszahlung würde demzufolge nicht im öffentlichen Interesse liegen.