In Anbetracht dieser Tatsache muss vorliegend von einer wesentlichen Änderung der Sachlage gesprochen werden. Es ist klar, dass die Rekursgegnerin unter diesen veränderten Umständen keine Subvention an die Erweiterung des Käsereifungslagers gesprochen hätte. Anzumerken bleibt, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorgelegen hätte, wenn der neue Erwerber genügend solvent gewesen wäre, um den Betrieb ohne Hilfe der öffentlichen Hand fortführen zu können.