ohne weitere Finanzhilfen seitens des Kantons weitergeführt würde. Im Jahr 2004 stand die Rekursgegnerin aber vor völlig neuer Sachlage. Die Rekurrentin war nicht mehr in der Lage, den Betrieb weiter zu führen und ihre Nachfolgerin, die die GRKB – einzige Kaufinteressentin der betreffenden Liegenschaften – war nicht finanzkräftig genug, um die Anlage überhaupt übernehmen zu können. Ihre Annahme, der Betrieb in … werde den Subventionsvoraussetzungen entsprechend während der nächsten 20 Jahre ohne weitere finanzielle Unterstützung fortgeführt, entpuppte sich als Irrtum.