Als der Beschluss gefällt wurde, einen Beitrag für die Erweiterung des Käsereifungslagers zuzusichern, stand der Regierung eine Firma gegenüber, die ohne weiteres in der Lage war, den Betrieb zu führen. Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich keineswegs ab, dass sich die Rekurrentin zwei Jahre später in Nachlassstundung befinden würde – ansonsten die Regierung mit Sicherheit keinen Beitrag gesprochen hätte. Sie durfte davon ausgehen, dass das Käsereifungslager in den folgenden 20 Jahren (Art. 47 und 51 MelG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 LwG) ohne weitere Finanzhilfen seitens des Kantons weitergeführt würde.