Dem Dispositiv des Beschlusses ist u.a. zu entnehmen, dass die Parteien eine Garantieerklärung betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht vereinbart haben, welche im Grundbuch angemerkt wurde. Knapp zweieinhalb Jahre später, nämlich am 22. September 2002, wurde über die Rekurrentin die provisorische Nachlassstundung angeordnet. Eine Weiterführung des Käsereifungslagers durch die Rekurrentin war nicht mehr möglich, weshalb ein Nachfolger gesucht werden musste.