c) Art. 51 MelG regelt gemäss Wortlaut die Rückerstattung von bereits ausbezahlten Subventionsbeiträgen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ging es der Rekursgegnerin nicht darum, die bereits erstatteten Fr. 200'000.- - zurückzufordern. Vielmehr wollte sie – da sich der Sachverhalt seit Erlass der Subventionsverfügung in erheblichem Masse geändert habe - von der Auszahlung der restlichen Fr. 200'000.-- absehen, weshalb sie ihren Beschluss von 16. Mai 2000 teilweise widerrufen hat. Im Meliorationsgesetz findet sich keine Norm, welche den Widerruf einer Verfügung regelt, weshalb dafür die allgemeine Verfahrensnorm von Art.