Es handle sich dabei um eine Bedingung. Handle der Empfänger dieser Bedingung zuwider, so könne die Subvention grundsätzlich in dem Umfange, in welchem der angestrebte Zweck nicht erreicht werden könne, zurückgefordert werden. (vgl. ZBl 1978, S. 552; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. II, Nr. 156 B II). Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin den aus dem Subventionsverhältnis fliessenden Zweck nicht verletzt hat. Die Anlagen in … werden nach wie vor dem Subventionszweck entsprechend genutzt. Der Widerruf erfolgte vielmehr deswegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben.