Das Bundesgericht verlangt für solche Fälle, dass sich ein allfälliger Widerruf auf eine klare und eindeutige Rechtsgrundlage stützen muss. Das Erfordernis der klaren und eindeutigen Rechtsgrundlage bezieht sich jedoch nur auf die Umschreibung der Verhaltenspflicht des Empfängers und nicht auf die Widerrufsbefugnis an sich. Zur Begründung wird angeführt, dass der Empfänger der Subvention die Verpflichtung übernehme, die Subvention zweckentsprechend zu verwenden. Es handle sich dabei um eine Bedingung.