b) Die Rekurrentin bringt vor, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes beim Widerruf von Subventionszusicherungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt werde. Ihre Argumentation leitet sie aus den beiden Bundesgerichtsentscheiden BGE 93 I 666 f. und ZBl 1978, 550 f. ab. Die Rekurrentin verkennt, dass es in den beiden Urteilen um den Tatbestand der Zweckentfremdung von Subventionen ging. Das Bundesgericht verlangt für solche Fälle, dass sich ein allfälliger Widerruf auf eine klare und eindeutige Rechtsgrundlage stützen muss.