Gemäss Bundesgerichtspraxis wird durch eine in Verfügungsform zugesprochene Subvention ein subjektives Recht geschaffen (BGE 101 Ib 81, 93 I 675). Nach einhelliger Lehre und Praxis können selbst subjektive Rechte entzogen werden (BGE 121 II 276; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2002, Rz.1002 ff.).