2. a) Wenn die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich in einem Spezialgesetz geregelt sind, kann die verfügende Behörde auch eine ursprünglich fehlerfreie Verfügung abändern. Regelt die lex specialis einen Widerruf nicht, ist dieser gestützt auf eine allgemeine Verfahrensnorm möglich (lex specialis derogat generali). Gemäss Bundesgerichtspraxis wird durch eine in Verfügungsform zugesprochene Subvention ein subjektives Recht geschaffen (BGE 101 Ib 81, 93 I 675).