Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Regierungsbeschluss Nr. 1675 vom 30. November 2004. Nachfolgend ist zu prüfen, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf der Subventionsverfügung gegeben ist. Alsdann stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf erfüllt sind.