Entgegen der Ansicht der Rekurrentin liege keine Gläubigerschädigung vor. Weiter führte die Rekursgegnerin aus, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin dank der Unterstützung durch den Kanton nicht zur Rückzahlung der bereits ausbezahlten Fr. 200'000.-- verpflichtet worden sei. Eine Verfassungsverletzung liege ebenfalls nicht vor. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien nochmals die Gelegenheit, ihre Argumentation zu vertiefen und zu präzisieren.