Einen Gegenbeweis vermöge die Rekurrentin nicht zu erbringen. Weiter bestehe ein enger Konnex zwischen dem Darlehen an die … und der Fortführung des Betriebs in … Die Kaufverträge mit der … und der … hätten sich nämlich in dem Sinne gegenseitig bedingt, dass kein Vertrag ohne den Abschluss des anderen Gültigkeit erlangen sollte. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin liege keine Gläubigerschädigung vor.