5. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 beantragte die Regierung Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie zunächst auf den angefochtenen Beschluss. Weiter brachte sie vor, dass der Einwand der Rekurrentin, dem Widerruf mangle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, unbegründet sei. Der Widerruf einer Subventionsverfügung könne auch auf die allgemeine Vorschrift von Art. 10 VVG gestützt werden, es bedürfe keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Der Widerruf sei deshalb erfolgt, weil die Liegenschaft in … an andere Eigentümer übergegangen sei und diese Übernahme durch den Kanton finanziell unterstützt worden sei.