Auch die Begründung des Subventionswiderrufs mit der Finanzknappheit sei unzulässig. Weiter führte die Rekurrentin aus, dass der Widerruf eine widerrechtliche Gläubigerschädigung bewirke, dass er unverhältnismässig sei und einer Interessenabwägung (öffentliches Interesse versus Vertrauensinteresse der Rekurrentin) nicht Stand halte. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Widerruf verfassungswidrig sei. Verletzt seien die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV), das rechtliche Gehör (Art.