Im Wesentlichen führte sie aus, dass der Widerruf ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Zudem würden die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt, da sich der relevante Sachverhalt nicht massgebend verändert habe. Die Gewährung des zinslosen Darlehens stehe nämlich in keinem direkten Zusammenhang mit der Subventionszusicherung. Eine Verpflichtung, den Betrieb selber zu führen, habe nie bestanden. Auch die Begründung des Subventionswiderrufs mit der Finanzknappheit sei unzulässig.