4. Dagegen liess die … am 22. Dezember 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung der Ziff. 1 des Regierungsbeschlusses Nr. 1675 vom 30. November 2004. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, der Rekurrentin den mit Regierungsbeschluss vom 16. Mai 2000 zugesprochenen Beitrag von Fr. 400'000.-- im noch ausstehenden Umfang von Fr. 200'000.-- auszuzahlen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass der Widerruf ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgt sei.