BR 915.100) erfüllt gewesen. Da die … das Käsereifungslager nicht mehr selber betreibe, habe sie keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Beiträge. Zudem habe der Kanton dank seiner Aufwendungen die Nachfolgeregelung ermöglicht, und gleichzeitig die … von der Pflicht der Rückerstattung befreit. Unter diesen Umständen sei der teilweise Widerruf des Regierungsbeschlusses zulässig. Der Widerruf erfolge gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500).