Zur Begründung führte sie aus, dass die …, nachdem sie in Nachlassliquidation gefallen sei, die Anlagen in … nicht mehr zweckkonform selber nutzen konnte, weshalb ein Nachfolger gesucht werden musste. Eine Übernahme durch Käufer, welche gewillt gewesen wären, die Anlagen dem Beitragszweck entsprechend zu nutzen, sei erst zustande gekommen, als der … seitens des Kantons ein zinsloses Darlehen in mehrfacher Millionenhöhe gewährt worden war. Hätten die Kaufverträge nicht abgeschlossen werden können, so wäre ein Rückforderungstatbestand gemäss Art. 51 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) erfüllt gewesen.