Dem Dispositiv ist unter anderem zu entnehmen, dass eine Anmerkung betreffend Zweckentfremdungsverbot, Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Erstattungspflicht, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung ordentlicher Beiträge von Bund und Kanton erfüllt sind, im Grundbuch eingetragen wurde. Nach Abnahme des Umbaus durch das Meliorations- und Vermessungsamt am 13. August 2001 wurde am 14. August 2002 ein erster Teilbetrag von Fr. 200'000.- - an die … ausbezahlt.