{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-127_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_127", "Checksum": "8e1a970a1d5aad90515c65cb6fb04c4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2004 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2004 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im\nvorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders als beim Widerruf von\nBaubewilligungen. Dort muss das erstellte oder im Bau befindliche Gebäude\nbei einem allfälligen Widerruf wieder abgerissen werden, weshalb\nInvestitionen des Bauherrn zunichte gemacht werden. Durch den\nSubventionswiderruf werden jedoch keine Investitionen der Rekurrentin\nvernichtet, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Widerruf nur unter\nerschwerten Bedingungen zuzulassen.\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich aufgrund der veränderten\nSachlage und überwiegen der öffentlichen Interessen rechtfertigt, den noch\nausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht mehr auszuzahlen.\n\n4. a) Im Folgenden ist noch auf den Einwand der Rekurrentin einzugehen, der\nSubventionswiderruf komme einer rechtswidrigen Gläubigerschädigung\ngleich und überdies verstosse er auch noch gegen ihre verfassungsmässigen\nIndividualrechte.\n\nb) Die Frage der Gläubigerschädigung erübrigt sich, wenn gestützt auf eine\ngesetzliche Grundlage der Widerruf einer Subventionsverfügung möglich und\nrechtens ist. Da Subventionen nur unter bestimmten Voraussetzungen\nzugesprochen werden, rechtfertigt sich ihr Widerruf, wenn die\nVoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Vorliegend hat die\nRekursgegnerin zu Recht den teilweisen Widerruf der Subvention ex tunc\nverfügt, da nicht mehr alle Voraussetzungen für ihre Zusprechung erfüllt\nwaren. Deshalb konnte dieser Beitrag gar nicht in die Konkursmasse fallen.\nFolglich können die Gläubiger durch den zulässigen Widerruf der\nSubventionsverfügung überhaupt nicht geschädigt werden.\n\nc) Im Widerruf der Subventionsverfügung sieht die Rekurrentin u.a. die\nEigentumsgarantie verletzt, da für einen solchen Eingriff weder eine\ngesetzliche Grundlage noch ein überwiegendes öffentliches Interesse\nvorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, stützt sich der Widerruf und folglich\nauch die Einschränkung der Eigentumsgarantie auf Art. 10 VVG. Ferner liegt,\nwie gezeigt, ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Somit wurde weder\ndie Eigentumsgarantie noch der ebenfalls geltend gemachte\nVertrauensgrundsatz verletzt. Ferner beanstandet die Rekurrentin die\nVerletzung des rechtlichen Gehörs, da sie im Verfahren betreffend\nSubventionierung der GRKB nicht angehört wurde. Da diese\nSubventionierung die Rekurrentin nicht betrifft, ist nicht ersichtlich, weshalb\nihr rechtliches Gehör verletzt sein soll. Schliesslich beruft sich die Rekurrentin\nauch noch auf das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV. Willkür ist dann\nanzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich falsch ist. Wie die\nAusführungen gezeigt haben, kann vorliegend keineswegs von einer\nwillkürlichen Rechtsanwendung gesprochen werden.\n\n5. a) Dem Gesagten nach ergibt sich, dass der Teilwiderruf des\nRegierungsbeschlusses vom 16. Mai 2000 gestützt auf Art. 10 VVG, welches\neine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, gerechtfertigt war. Die\nprivaten Interessen der Rekurrentin überwiegen die öffentlichen Interessen\nnicht, weshalb der Widerruf zulässig war. Da durch den Teilwiderruf zudem\nweder Gläubiger geschädigt noch Grundrechte verletzt wurden, ist der\nangefochtene Beschluss Nr. 1675 der Regierung des Kantons Graubünden\nvom 30. November 2004 rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur\nAbweisung des Rekurses führt.\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf\nArt. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nGraubünden (VGG, BR 370.100) zu Lasten der Rekurrentin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3’000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.--\n\nzusammen Fr. 3'204.--\n\ngehen zulasten der … AG in Nachlassliquidation und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n2. Juni 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.291/2005/bie).\n"}