{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-127_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_127", "Checksum": "8e1a970a1d5aad90515c65cb6fb04c4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2004 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2004 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mai 2000 teilweise widerrufen hat. Im Meliorationsgesetz\nfindet sich keine Norm, welche den Widerruf einer Verfügung regelt, weshalb\ndafür die allgemeine Verfahrensnorm von Art. 10 VVG zur Anwendung\ngelangt. Demnach besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den\nWiderruf der Subventionsverfügung.\n\n3. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVG können Entscheide durch die in erster Instanz\nzuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen\nhin geändert oder widerrufen werden, wenn eine von der ursprünglichen\nEntscheidgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage besteht\nund nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf\nentgegenstehen.\n\nb) Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt im Moment des Widerrufs\ngegenüber jenem zum Zeitpunkt des Erlasses der Subventionsverfügung\nwesentlich geändert hat. Am 16. Mai 2000 beschloss die Regierung, der …\neinen Beitrag aus dem Meliorationsfond für die Erweiterung des\nKäsereifungslagers der Käserei in … zuzusprechen. Dem Dispositiv des\nBeschlusses ist u.a. zu entnehmen, dass die Parteien eine Garantieerklärung\nbetreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Unterhalts- und\nBewirtschaftungspflicht vereinbart haben, welche im Grundbuch angemerkt\nwurde. Knapp zweieinhalb Jahre später, nämlich am 22. September 2002,\nwurde über die Rekurrentin die provisorische Nachlassstundung angeordnet.\nEine Weiterführung des Käsereifungslagers durch die Rekurrentin war nicht\nmehr möglich, weshalb ein Nachfolger gesucht werden musste. Unbestritten\nist, dass der Betrieb auch nach Verkauf dem Subventionszweck entsprechend\ngenutzt wird. Durch den Verkauf des Käsereifungslagers kam es allerdings zu\neinem Wechsel der durch die Subvention begünstigten Rechtssubjektes. Als\nder Beschluss gefällt wurde, einen Beitrag für die Erweiterung des\nKäsereifungslagers zuzusichern, stand der Regierung eine Firma gegenüber,\ndie ohne weiteres in der Lage war, den Betrieb zu führen. Zu jenem Zeitpunkt\nzeichnete sich keineswegs ab, dass sich die Rekurrentin zwei Jahre später in\nNachlassstundung befinden würde – ansonsten die Regierung mit Sicherheit\nkeinen Beitrag gesprochen hätte. Sie durfte davon ausgehen, dass das\nKäsereifungslager in den folgenden 20 Jahren (Art. 47 und 51 MelG i.V.m.\nArt. 102 Abs. 1 LwG) ohne weitere Finanzhilfen seitens des Kantons\nweitergeführt würde. Im Jahr 2004 stand die Rekursgegnerin aber vor völlig\nneuer Sachlage. Die Rekurrentin war nicht mehr in der Lage, den Betrieb\nweiter zu führen und ihre Nachfolgerin, die die GRKB – einzige\nKaufinteressentin der betreffenden Liegenschaften – war nicht finanzkräftig\ngenug, um die Anlage überhaupt übernehmen zu können. Ihre Annahme, der\nBetrieb in … werde den Subventionsvoraussetzungen entsprechend während\nder nächsten 20 Jahre ohne weitere finanzielle Unterstützung fortgeführt,\nentpuppte sich als Irrtum. Wollte die Rekursgegnerin eine Stilllegung des\nKäsereifungslagers verhindern, so war eine weitere Finanzspritze durch den\nKanton unvermeidlich. Zwar behauptet die Rekurrentin, dass sich nebst der\n… noch weitere Käufer für die Liegenschaften interessiert hätten. Einen\nentsprechenden Beweis blieb sie jedoch schuldig.\n\nIn Anbetracht dieser Tatsache muss vorliegend von einer wesentlichen\nÄnderung der Sachlage gesprochen werden. Es ist klar, dass die\nRekursgegnerin unter diesen veränderten Umständen keine Subvention an\ndie Erweiterung des Käsereifungslagers gesprochen hätte. Anzumerken\nbleibt, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorgelegen hätte, wenn\nder neue Erwerber genügend solvent gewesen wäre, um den Betrieb ohne\nHilfe der öffentlichen Hand fortführen zu können.\n\nc) Weiter stellt sich die Frage, ob ein öffentliches Interesse den teilweisen\nWiderruf rechtfertigt und keine überwiegenden privaten Interessen dagegen\nsprechen. Ziel der Subvention ist es, eine wirtschaftliche Tätigkeit, die im\nöffentlichen Interesse liegt, zu unterstützen. Da sich die Rekurrentin in\nLiquidation befindet, ist klar, dass der noch ausstehende Beitrag in der Höhe\nvon Fr. 200'000.-- einzig dazu verwendet werden würde, den Schaden der\nGläubiger zu mindern. Folglich würde genannter Betrag nicht mehr seinem\nZweck entsprechend eingesetzt. Eine Auszahlung würde demzufolge nicht im\nöffentlichen Interesse liegen. Private Interessen der Gesellschaft in\nLiquidation, welche die öffentlichen Interessen am Widerruf zu überwiegen\nvermögen, liegen keine vor. Bezüglich der Gesellschaftsinteressen ist zu\nbemerken, dass die Rekurrentin an sich gar keine eigenen Interessen mehr\nhat, da sie sich ja in Nachlassliquidation befindet. Vielmehr nimmt sie die\nInteressen ihrer Gläubiger – den Schaden so klein wie möglich zu halten –\nwahr. Diese Interessen überwiegen aber das öffentliche Interesse an\nzweckgemässer Verwendung der Subventionen nicht. Die privaten Interessen\nstehen somit einem Teilwiderruf nicht entgegen.\n\n"}