{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-127_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_127", "Checksum": "8e1a970a1d5aad90515c65cb6fb04c4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2004 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2004 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Widerruf sei deshalb\nerfolgt, weil die Liegenschaft in … an andere Eigentümer übergegangen sei\nund diese Übernahme durch den Kanton finanziell unterstützt worden sei.\nDamit habe die Regierung auch im Interesse der Rekurrentin gehandelt.\nPrimärer Anknüpfungspunkt für die Frage des Widerrufstatbestandes sei die\nUnterstützung des Kantons beim Veräusserungsgeschäft und nicht die\nVeräusserung. Ohne die Leistung durch den Kanton wäre der Verkauf nicht\nmöglich gewesen, da die … keine anderen Kaufinteressenten zur Hand\ngehabt habe. Einen Gegenbeweis vermöge die Rekurrentin nicht zu\nerbringen. Weiter bestehe ein enger Konnex zwischen dem Darlehen an die\n… und der Fortführung des Betriebs in … Die Kaufverträge mit der … und der\n… hätten sich nämlich in dem Sinne gegenseitig bedingt, dass kein Vertrag\nohne den Abschluss des anderen Gültigkeit erlangen sollte. Entgegen der\nAnsicht der Rekurrentin liege keine Gläubigerschädigung vor. Weiter führte\ndie Rekursgegnerin aus, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen,\ndass die Rekurrentin dank der Unterstützung durch den Kanton nicht zur\nRückzahlung der bereits ausbezahlten Fr. 200'000.-- verpflichtet worden sei.\nEine Verfassungsverletzung liege ebenfalls nicht vor.\n\n6. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien nochmals die\nGelegenheit, ihre Argumentation zu vertiefen und zu präzisieren.\n\nAuf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Regierungsbeschluss\nNr. 1675 vom 30. November 2004. Nachfolgend ist zu prüfen, ob überhaupt\neine gesetzliche Grundlage für den Widerruf der Subventionsverfügung\ngegeben ist. Alsdann stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen\nallfälligen Widerruf erfüllt sind.\n\n2. a) Wenn die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich in einem\nSpezialgesetz geregelt sind, kann die verfügende Behörde auch eine\nursprünglich fehlerfreie Verfügung abändern. Regelt die lex specialis einen\nWiderruf nicht, ist dieser gestützt auf eine allgemeine Verfahrensnorm möglich\n(lex specialis derogat generali). Gemäss Bundesgerichtspraxis wird durch\neine in Verfügungsform zugesprochene Subvention ein subjektives Recht\ngeschaffen (BGE 101 Ib 81, 93 I 675). Nach einhelliger Lehre und Praxis\nkönnen selbst subjektive Rechte entzogen werden (BGE 121 II 276;\nHäfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2002, Rz.1002 ff.).\n\nb) Die Rekurrentin bringt vor, dass gemäss Rechtsprechung des\nBundesgerichtes beim Widerruf von Subventionszusicherungen eine\nausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt werde. Ihre Argumentation\nleitet sie aus den beiden Bundesgerichtsentscheiden BGE 93 I 666 f. und ZBl\n1978, 550 f. ab. Die Rekurrentin verkennt, dass es in den beiden Urteilen um\nden Tatbestand der Zweckentfremdung von Subventionen ging. Das\nBundesgericht verlangt für solche Fälle, dass sich ein allfälliger Widerruf auf\neine klare und eindeutige Rechtsgrundlage stützen muss. Das Erfordernis der\nklaren und eindeutigen Rechtsgrundlage bezieht sich jedoch nur auf die\nUmschreibung der Verhaltenspflicht des Empfängers und nicht auf die\nWiderrufsbefugnis an sich. Zur Begründung wird angeführt, dass der\nEmpfänger der Subvention die Verpflichtung übernehme, die Subvention\nzweckentsprechend zu verwenden. Es handle sich dabei um eine Bedingung.\nHandle der Empfänger dieser Bedingung zuwider, so könne die Subvention\ngrundsätzlich in dem Umfange, in welchem der angestrebte Zweck nicht\nerreicht werden könne, zurückgefordert werden. (vgl. ZBl 1978, S. 552;\nImboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Bd. II,\nNr. 156 B II). Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin den aus dem\nSubventionsverhältnis fliessenden Zweck nicht verletzt hat. Die Anlagen in …\nwerden nach wie vor dem Subventionszweck entsprechend genutzt. Der\nWiderruf erfolgte vielmehr deswegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse\ninzwischen geändert haben. Somit ist die vorgebrachte Rechtsprechung für\nden Fall nicht einschlägig.\n\n"}