{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2004-127_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2004_127_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf90f6d9a4986ea94fbb7bf2c1dc1ba8a63fb1ef8442350e02006b4600cc1d67491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2004_127", "Checksum": "8e1a970a1d5aad90515c65cb6fb04c4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2004 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2004 127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2004 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dem Dispositiv ist unter anderem zu\nentnehmen, dass eine Anmerkung betreffend Zweckentfremdungsverbot,\nUnterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Erstattungspflicht, falls die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung ordentlicher Beiträge\nvon Bund und Kanton erfüllt sind, im Grundbuch eingetragen wurde. Nach\nAbnahme des Umbaus durch das Meliorations- und Vermessungsamt am 13.\nAugust 2001 wurde am 14. August 2002 ein erster Teilbetrag von Fr. 200'000.-\n- an die … ausbezahlt.\n\n2. Am 22. September 2002 wurde – vor Auszahlung der restlichen Fr. 200'000.--\n- die provisorische Nachlassstundung über die … angeordnet. In der Folge\nerwarb die Genossenschaft … (nachfolgend: …) von der … die Liegenschaft\nund die zum Käsereibetrieb gehörenden mobilen Einrichtungen in ... Um diese\nTransaktion zu ermöglichen, gewährte die Regierung der … ein zinsloses\nDarlehen in mehrfacher Millionenhöhe. Das Warenlager, die Rezepturen,\nZulassungen und Bewilligungen wurden durch die … AG (nachfolgend: …)\nübernommen. Vor Abschluss dieser Kaufverträge stimmte das Amt für\nLandwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung mit Schreiben an\ndie … vom 30. Januar 2003 der Eigentumsübertragung an die … zu, sofern\ndiese bereit sei, die auf den beiden Grundstücken lastende\nmeliorationsrechtliche Grundbuchanmerkung zu übernehmen.\n\n3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 erklärte das Departement des Innern\nund der Volkswirtschaft Graubünden (nachfolgend: DIV) der …, dass der\nRestbetrag von Fr. 200'000.-- nicht mehr ausbezahlt werde. Am 15. Juni 2004\nliess das DIV der … den Entwurf betreffend Wiedererwägung des\nRegierungsbeschlusses vom 16. Mai 2000 zukommen, mit der Aufforderung\nsich vernehmen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004\nbeantragte die … den Verzicht auf den Subventionswiderruf. Am 30.\nNovember 2004 entschied die Regierung, Ziff. 1 des Regierungsbeschlusses\nvom 16. Mai 2000 wie folgt abzuändern: „Dem obgenannten Beitragsgesuch\nwird entsprochen und unter Vorbehalt der Restfinanzierung an die effektiven\nAusführungskosten ein Beitrag aus dem Meliorationsfonds von pauschal Fr.\n200’000.-- zugesichert“. Zur Begründung führte sie aus, dass die …, nachdem\nsie in Nachlassliquidation gefallen sei, die Anlagen in … nicht mehr\nzweckkonform selber nutzen konnte, weshalb ein Nachfolger gesucht werden\nmusste. Eine Übernahme durch Käufer, welche gewillt gewesen wären, die\nAnlagen dem Beitragszweck entsprechend zu nutzen, sei erst zustande\ngekommen, als der … seitens des Kantons ein zinsloses Darlehen in\nmehrfacher Millionenhöhe gewährt worden war. Hätten die Kaufverträge nicht\nabgeschlossen werden können, so wäre ein Rückforderungstatbestand\ngemäss Art. 51 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden\n(MelG; BR 915.100) erfüllt gewesen. Da die … das Käsereifungslager nicht\nmehr selber betreibe, habe sie keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der\nBeiträge. Zudem habe der Kanton dank seiner Aufwendungen die\nNachfolgeregelung ermöglicht, und gleichzeitig die … von der Pflicht der\nRückerstattung befreit. Unter diesen Umständen sei der teilweise Widerruf\ndes Regierungsbeschlusses zulässig. Der Widerruf erfolge gestützt auf die\ngesetzliche Grundlage von Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in\nVerwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500).\n\n4. Dagegen liess die … am 22. Dezember 2004 frist- und formgerecht Rekurs\nbeim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung\nder Ziff. 1 des Regierungsbeschlusses Nr. 1675 vom 30. November 2004. Die\nRekursgegnerin sei zu verpflichten, der Rekurrentin den mit\nRegierungsbeschluss vom 16. Mai 2000 zugesprochenen Beitrag von Fr.\n400'000.-- im noch ausstehenden Umfang von Fr. 200'000.-- auszuzahlen. Im\nWesentlichen führte sie aus, dass der Widerruf ohne hinreichende gesetzliche\nGrundlage erfolgt sei. Zudem würden die Voraussetzungen für einen Widerruf\nnicht erfüllt, da sich der relevante Sachverhalt nicht massgebend verändert\nhabe. Die Gewährung des zinslosen Darlehens stehe nämlich in keinem\ndirekten Zusammenhang mit der Subventionszusicherung. Eine\nVerpflichtung, den Betrieb selber zu führen, habe nie bestanden. Auch die\nBegründung des Subventionswiderrufs mit der Finanzknappheit sei\nunzulässig. Weiter führte die Rekurrentin aus, dass der Widerruf eine\nwiderrechtliche Gläubigerschädigung bewirke, dass er unverhältnismässig sei\nund einer Interessenabwägung (öffentliches Interesse versus\nVertrauensinteresse der Rekurrentin) nicht Stand halte. Abschliessend sei\ndarauf hinzuweisen, dass der Widerruf verfassungswidrig sei. Verletzt seien\ndie Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der\nVertrauensgrundsatz (Art. 9 BV), das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und\ndas Willkürverbot (Art. 9 BV).\n\n"}