4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke der Rekurrenten einen objektiven Nutzen am Meliorationswerk – der Güterstrasse – haben. Daher erweist sich die Berücksichtigung der betreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung als gerechtfertigt. Die Höhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Rekurrenten.